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Satzung
von Hondurashilfe e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Hondurashilfe" und
soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat
seinen Sitz in Heidelberg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Hilfe bedürftiger Personen und
die Förderung des Naturschutzes in Honduras, Mittelamerika.
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch folgende
Maßnahmen: Leistungen zum Unterhalt von Kindergärten,
Schulen, Krankenhäusern, Kinderheimen und einzelnen Personen;
Maßnahmen zur Verbesserung der medizinischen Versorgung;
Durchführung und Unterstützung von Bildungsmaßnahmen;
Leistungen zu Errichtung und Erhalt von Naturschutzgebieten.
Zu diesem Zweck werden sowohl eigene Projekte durchgeführt
als auch honduranische und internationale Organisationen unterstützt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an Plan International
Deutschland e.V.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins werden auf schriftlichen Antrag eines
Mitglieds vom Vorstand berufen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
Der Austritt erfolgt schriftlich. Ein Mitglied kann aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen
die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe
und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden. Er
wird auf unbestimmte Zeit bestellt, er kann aber bei Vorliegen
wichtiger Gründe abberufen werden. Bei Abwesenheit oder
Krankheit des 1. Vorsitzenden wird von diesem schriftlich ein
Stellvertreter für die Dauer der Abwesenheit oder der Krankheit
bestimmt.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal
soll die Mitgliederversammlung stattfinden. Eine Mitgliederversammlung
ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies
erfordert. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Mit
der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied
schriftlich bevollmächtigt werden. Die schriftliche Bevollmächtigung
ist jedoch auf 2 Vollmachten pro bevollmächtigtem Mitglied
beschränkt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben
außer Betracht.
§ 8 Beurkundung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstand zu unterzeichnen
ist.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
einstimmig beschlossen werden.
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